Pflegeeinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI
Nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal und bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal ein verpflichtender Beratungseinsatz durchgeführt. Bei Pflegegrad 1 besteht halbjährlich ein Anspruch auf einen Beratungseinsatz.
Grundlage ist der Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung und der Rahmenvertrag gem. §75 Abs.1und 2 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung mit allen Pflegekassen und Bezirksämtern.